Sie versenden auch an Empfänger in Frankreich? Die französische Regel der CNIL hat eine eigene Seite, ins Deutsche übersetzt: Zählpixel in E-Mails: die Regel der CNIL, einfach erklärt
Zählpixel in E-Mails: Was § 25 TDDDG verlangt, verständlich erklärt
Anders als Frankreich und Italien hat Deutschland keinen eigenen Leitfaden zu Zählpixeln in E-Mails. Die Regel steht trotzdem fest: § 25 TDDDG, der Artikel 5 Absatz 3 der ePrivacy-Richtlinie umsetzt, und die veröffentlichten Positionen der Datenschutzbehörden.
Diese Seite erklärt sie ohne Fachjargon: was ein Zählpixel technisch tut, warum der Double-Opt-In ihn nicht abdeckt, welche Ausnahmen es gibt — und welche nicht —, und was die Datenschutzkonferenz für 2026 angekündigt hat.
Die kurze Antwort
Zählpixel sind nicht verboten.
Aber sie greifen auf das Endgerät zu: Nach § 25 TDDDG braucht das eine Einwilligung, außer in zwei eng gefassten Fällen.
Der Double-Opt-In reicht nicht.
Die Einwilligung in den Newsletter umfasst den Zählpixel nach Auffassung der BfDI nicht. Wer nicht einwilligt, erhält den Newsletter ohne Pixel.
Keine anerkannte Ausnahme für E-Mails.
Keine deutsche Aufsichtsbehörde hat bisher eine Ausnahme für Statistik, Zustellbarkeit oder Sicherheit bei E-Mail-Pixeln veröffentlicht.
Was ein Zählpixel im Code ist
Ein Zählpixel ist ein Bild, meist ein Pixel groß und transparent, das im Text der E-Mail eingebunden ist. Es hängt nicht an der Nachricht: Es wird in dem Moment von einem entfernten Server abgerufen, in dem die E-Mail angezeigt wird.
Dieser Abruf verrät dem Absender, dass die E-Mail geöffnet wurde, wann und von wem — denn die Adresse des Bildes enthält in der Regel eine Kennung, die jedem Empfänger eigen ist.
<!-- Öffnungsmessung -->
<img src="https://mail.exemple-esp.com/o.gif?c=8412&u=a3f9d2e1c7&t=1755400981"
width="1" height="1" alt="" style="display:block;border:0" />
Die BfDI beschreibt es so: Durch einen E-Mail-Tracking-Pixel werden üblicherweise Informationen ausgelesen, die bereits auf dem Endgerät der betroffenen Person gespeichert sind. Genau das ist der Zugriff, den § 25 TDDDG regelt. Dass es ein Bild und kein Cookie ist, ändert daran nichts — der Europäische Datenschutzausschuss nennt den Pixel in der E-Mail ausdrücklich als Anwendungsfall.
Die Regel: § 25 TDDDG
§ 25 Absatz 1 TDDDG erlaubt das Speichern von Informationen in der Endeinrichtung und den Zugriff auf dort gespeicherte Informationen nur, wenn der Endnutzer eingewilligt hat. Information und Einwilligung richten sich nach der DSGVO.
Es kommt nicht darauf an, ob personenbezogene Daten betroffen sind: Der Zugriff auf das Endgerät selbst ist der Anknüpfungspunkt. Die DSGVO kommt für die weitere Verarbeitung — IP-Adresse, Öffnungszeit, Profil — noch hinzu.
Die zwei Ausnahmen des § 25 Absatz 2
- Nr. 1 — der alleinige Zweck ist die Übertragung einer Nachricht über ein öffentliches Telekommunikationsnetz.
- Nr. 2 — der Zugriff ist unbedingt erforderlich, damit der Anbieter einen vom Nutzer ausdrücklich gewünschten digitalen Dienst zur Verfügung stellen kann.
Die BfDI hat die zweite Ausnahme für Zählpixel geprüft und verneint: Der Pixel ist technisch nicht unbedingt erforderlich, damit der Anbieter — Webseite, App oder E-Mail — den gewünschten Dienst bereitstellen kann. Er fällt daher nicht unter § 25 Absatz 2 Nr. 2.
Versand, Pixel, Verarbeitung: drei getrennte Regeln
Der häufigste Denkfehler ist, die Erlaubnis zum Versand für eine Erlaubnis zum Messen zu halten. Die BfDI trennt beides ausdrücklich: Der Verantwortliche braucht nicht nur für den Werbe-Newsletter eine Einwilligung, sondern — unabhängig davon — auch für den Tracking-Pixel.
| Ebene | Was sie regelt | Die Regel |
|---|---|---|
| § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG | Den Versand von Werbung per E-Mail. | Vorherige ausdrückliche Einwilligung des Adressaten; in der Praxis durch Double-Opt-In nachgewiesen. |
| § 7 Abs. 3 UWG | Eine Ausnahme für den Versand an Bestandskunden. | Vier Voraussetzungen zusammen: Adresse aus einem Verkauf, eigene ähnliche Waren oder Dienstleistungen, kein Widerspruch, Hinweis auf das Widerspruchsrecht bei Erhebung und jeder Verwendung. |
| § 25 TDDDG | Den Zugriff des Pixels auf das Endgerät. | Einwilligung, außer in den zwei Fällen des Absatzes 2 — unabhängig davon, auf welcher Grundlage die E-Mail versandt wird. |
| DSGVO | Die Verarbeitung der erhobenen Daten. | Rechtsgrundlage nach Art. 6; bei Einwilligung Art. 4 Nr. 11 und Art. 7; Information nach Art. 13. |
Und bei Bestandskunden?
§ 7 Absatz 3 UWG erlaubt unter seinen Voraussetzungen den Versand ohne Einwilligung. Er ist eine Ausnahme vom Wettbewerbsrecht, nicht vom TDDDG.
Keine deutsche Aufsichtsbehörde hat den Fall »Bestandskunde plus Pixel« bisher ausdrücklich behandelt. Der Gesetzestext ist aber eindeutig in seinem Aufbau: § 25 TDDDG kennt nur seine eigenen zwei Ausnahmen, und die Ausnahme des UWG gehört nicht dazu.
Warum der Double-Opt-In den Pixel nicht abdeckt
Für den Werbe-Newsletter verlangt die BfDI einen doppelten Nachweis: die Angabe der Kontaktdaten und ihre nochmalige Bestätigung, das Double-Opt-In-Verfahren. Diese Einwilligung betrifft den Empfang der Werbung.
Den Pixel umfasst sie nicht. Die BfDI schreibt wörtlich: »Nicht umfasst von einer Einwilligung der betroffenen Person zur Newsletter-Bestellung sind diese E-Mail-Zählpixel oder ähnliche Tracking-Technologien.«
-
1
Eine eigene Einwilligung für den Pixel
Getrennt von der Newsletter-Einwilligung, und nach den Maßstäben der DSGVO: freiwillig, informiert, für den bestimmten Fall, unmissverständlich.
-
2
Wer nicht einwilligt, bekommt den Newsletter trotzdem
Nach der BfDI hat der Versand dann ohne Zählpixel oder ähnliche Tracking-Technologien zu erfolgen.
-
3
Widerruf so einfach wie die Erteilung
Die BfDI verweist auf Art. 7 Abs. 3 DSGVO: Der Widerruf muss genau so einfach möglich sein wie die Einwilligung.
Statistik, Zustellbarkeit, Sicherheit: gibt es Ausnahmen?
In Frankreich und Italien haben die Behörden Fälle beschrieben, in denen ein Pixel ohne Einwilligung eingesetzt werden kann. In Deutschland gibt es nichts Vergleichbares für E-Mails.
Die BfDI: nein
Ein einwilligungsfreier Einsatz wäre nur denkbar, wenn keine Nutzerdaten ermittelt würden — und das ist aus Sicht der BfDI nicht möglich.
Die DSK: keine pauschale Ausnahme für Reichweitenmessung
Ihre Orientierungshilfe für digitale Dienste hält fest, dass selbst die einfache Messung von Besucherzahlen nicht per se zum Basisdienst gehört, sondern vom konkreten Zweck abhängt. Sie betrifft Webseiten, nicht E-Mails.
Sicherheit
Die Orientierungshilfe behandelt Sicherheitscookies im Web. Eine Übertragung auf Zählpixel in E-Mails hat keine Behörde veröffentlicht.
Eine Nuance, keine Freistellung
Dieselbe Orientierungshilfe beschreibt für das Web ein »einfaches Zählpixel«, das keine weiteren Nutzerdaten erfasst, als bloße Zählung. Das ist eine Beschreibung, keine erteilte Ausnahme — und die BfDI schließt sie für E-Mails aus.
Tracking-Links in E-Mails
Keine deutsche Aufsichtsbehörde hat sich bisher gesondert zu Tracking-Links in E-Mails geäußert. Die BfDI spricht allgemein von »ähnlichen Tracking-Technologien«.
Der Europäische Datenschutzausschuss ist deutlicher. In seinen Leitlinien 2/2023 stellt er Tracking-Links und Tracking-Pixel nebeneinander: Beide können über E-Mails verbreitet werden, und auf beide findet Artikel 5 Absatz 3 der ePrivacy-Richtlinie Anwendung — die Vorschrift, die § 25 TDDDG umsetzt.
Wer zuständig ist, und was droht
Unternehmen: die Landesbehörden
Bei digitalen Diensten bleibt die Aufsicht der nach Landesrecht zuständigen Behörden unberührt (§ 1 Abs. 1 Nr. 8 TDDDG). Private Unternehmen werden meist von der Datenschutzbehörde ihres Landes beaufsichtigt.
Die BfDI
Zuständig für § 25, soweit der Zugriff durch Anbieter von Telekommunikationsdiensten oder öffentliche Stellen des Bundes erfolgt (§ 29 TDDDG).
Bußgeld bis 300 000 Euro
Wer entgegen § 25 Abs. 1 Satz 1 Informationen speichert oder auf sie zugreift, handelt ordnungswidrig (§ 28 Abs. 1 Nr. 13, Abs. 2 TDDDG). Für die Verarbeitung der Daten gilt daneben Art. 83 DSGVO.
Absender außerhalb Deutschlands
Dem TDDDG unterliegt, wer in Deutschland eine Niederlassung hat oder hier Dienstleistungen erbringt (§ 1 Abs. 3). Die DSK spricht vom Marktortprinzip. Ausdrücklich zu E-Mails hat sich keine Behörde geäußert.
Bis zum 15. September 2026 haben wir keinen veröffentlichten Bußgeldbescheid und kein Urteil mit Aktenzeichen gefunden, das Zählpixel in E-Mails betrifft. Entscheidungen zum Meta-Pixel betreffen Webseiten, nicht E-Mails.
Von der ePrivacy-Richtlinie zur angekündigten DSK-Veröffentlichung
-
2002
Die Grundlage
Richtlinie 2002/58/EG (ePrivacy), Artikel 5 Absatz 3
Zugriff auf das Endgerät nur mit Einwilligung, außer zur Übertragung oder wenn unbedingt erforderlich.
-
2021
Das Gesetz
TTDSG, in Kraft seit dem 1. Dezember 2021
§ 25 setzt Artikel 5 Absatz 3 der Richtlinie um.
-
2024
Der neue Name
Aus dem TTDSG wird das TDDDG, am 14. Mai 2024
Umbenennung durch Artikel 8 des Gesetzes vom 6. Mai 2024, mit dem auch das Digitale-Dienste-Gesetz eingeführt wurde. § 25 bleibt inhaltlich gleich.
-
2024
Europa
Leitlinien 2/2023 des EDSA, Version 2.0 vom 7. Oktober 2024
Tracking-Pixel und Tracking-Links in E-Mails fallen ausdrücklich unter Artikel 5 Absatz 3.
-
2025
Die Ankündigung
110. Datenschutzkonferenz, 12. Dezember 2025
Die DSK stellt fest, dass die nach geltendem Recht notwendige Einwilligung in der Praxis oft nicht eingeholt wird, und kündigt wegen zahlreicher Beschwerden eine Veröffentlichung für das nächste Jahr an.
-
2026
Stand heute
Noch nicht erschienen
Am 15. September 2026 fand sich die angekündigte Veröffentlichung weder unter den Orientierungshilfen noch unter den Beschlüssen, Entschließungen oder Pressemitteilungen der DSK. Diese Seite wird aktualisiert, wenn sie erscheint.
Was steckt tatsächlich in Ihren E-Mails?
Das kostenlose Audit liest eine Ihrer Sendungen so, wie ein Empfänger sie erhält, und zeigt die Zählpixel und Tracking-Links darin — jeweils mit dem Codeauszug, der sie belegt. Es bewertet nichts rechtlich: Es zeigt, was da ist.
Häufige Fragen
Die Fragen, die am häufigsten gestellt werden, mit der Antwort, wie sie sich aus den Texten ergibt. Wo die Texte schweigen, sagen wir es.
Sind Zählpixel in E-Mails in Deutschland verboten?
Reicht der Double-Opt-In für den Newsletter aus?
Was passiert, wenn jemand den Newsletter will, aber nicht den Pixel?
Brauche ich eine Einwilligung, auch wenn keine personenbezogenen Daten anfallen?
Gibt es eine Ausnahme für Öffnungsstatistiken?
Und bei Bestandskunden nach § 7 Abs. 3 UWG?
Sind Tracking-Links ebenfalls betroffen?
Welche Behörde ist für mein Unternehmen zuständig?
Welches Bußgeld droht?
Wann erscheint die Veröffentlichung der DSK?
Dieselbe Frage in anderen Ländern
Der Pixel ist überall derselbe, die Texte, die ihn regeln, nicht. Jede Seite ist in der Sprache ihres Landes geschrieben, auf Grundlage der Texte der eigenen Aufsichtsbehörde.
-
France · CNIL
Pixels de suivi dans les emails : la règle CNIL, expliquée simplement -
United Kingdom · ICO
Tracking pixels in emails: what PECR and the ICO require, explained -
España · AEPD
Píxeles de seguimiento en el correo electrónico: lo que exigen la LSSI y la AEPD -
Italia · Garante privacy
Pixel di tracciamento nelle email: le linee guida del Garante, spiegate
Quellen
Alles Vorstehende stützt sich auf die folgenden Texte. Die Links führen zu den Originalveröffentlichungen, damit Sie selbst nachlesen können, statt uns zu glauben.
-
§ 25 TDDDG — Schutz der Privatsphäre bei Endeinrichtungen
Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz, bis 13. Mai 2024 TTDSG; dort auch § 1, § 28 und § 29.
-
§ 28 TDDDG — Bußgeldvorschriften
Bußgeld bis 300 000 Euro für Verstöße gegen § 25 Abs. 1 Satz 1.
-
§ 7 UWG — Unzumutbare Belästigungen
Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb: Einwilligung in E-Mail-Werbung, Bestandskunden.
-
Newsletter-Bestellung auf Webseiten
Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI).
-
Zählpixel
Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI).
-
Pressemitteilung zur 110. Datenschutzkonferenz
Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden, 12. Dezember 2025.
-
Orientierungshilfe der Aufsichtsbehörden für Anbieter:innen von digitalen Diensten
Datenschutzkonferenz, Version 1.2, November 2024.
-
Leitlinien 2/2023 zum technischen Anwendungsbereich von Art. 5 Abs. 3 der ePrivacy-Richtlinie
Europäischer Datenschutzausschuss, Version 2.0 vom 7. Oktober 2024.
Diese Seite ist eine allgemeinverständliche Darstellung auf Grundlage der zitierten Texte. Sie ist weder eine Rechtsberatung noch eine Stellungnahme einer Aufsichtsbehörde. Für die Anwendung auf Ihren Fall wenden Sie sich an Ihre Datenschutzbeauftragte oder Ihren Datenschutzbeauftragten oder an Ihre Beratung.