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E-Mail prüfen (Audit)
Leitfaden · Deutschland Aktualisiert am 15. September 2026 Lesezeit 9 Minuten

Sie versenden auch an Empfänger in Frankreich? Die französische Regel der CNIL hat eine eigene Seite, ins Deutsche übersetzt: Zählpixel in E-Mails: die Regel der CNIL, einfach erklärt

Zählpixel in E-Mails: Was § 25 TDDDG verlangt, verständlich erklärt

Anders als Frankreich und Italien hat Deutschland keinen eigenen Leitfaden zu Zählpixeln in E-Mails. Die Regel steht trotzdem fest: § 25 TDDDG, der Artikel 5 Absatz 3 der ePrivacy-Richtlinie umsetzt, und die veröffentlichten Positionen der Datenschutzbehörden.

Diese Seite erklärt sie ohne Fachjargon: was ein Zählpixel technisch tut, warum der Double-Opt-In ihn nicht abdeckt, welche Ausnahmen es gibt — und welche nicht —, und was die Datenschutzkonferenz für 2026 angekündigt hat.

Die kurze Antwort

Zählpixel sind nicht verboten.

Aber sie greifen auf das Endgerät zu: Nach § 25 TDDDG braucht das eine Einwilligung, außer in zwei eng gefassten Fällen.

Der Double-Opt-In reicht nicht.

Die Einwilligung in den Newsletter umfasst den Zählpixel nach Auffassung der BfDI nicht. Wer nicht einwilligt, erhält den Newsletter ohne Pixel.

Keine anerkannte Ausnahme für E-Mails.

Keine deutsche Aufsichtsbehörde hat bisher eine Ausnahme für Statistik, Zustellbarkeit oder Sicherheit bei E-Mail-Pixeln veröffentlicht.

Was ein Zählpixel im Code ist

Ein Zählpixel ist ein Bild, meist ein Pixel groß und transparent, das im Text der E-Mail eingebunden ist. Es hängt nicht an der Nachricht: Es wird in dem Moment von einem entfernten Server abgerufen, in dem die E-Mail angezeigt wird.

Dieser Abruf verrät dem Absender, dass die E-Mail geöffnet wurde, wann und von wem — denn die Adresse des Bildes enthält in der Regel eine Kennung, die jedem Empfänger eigen ist.

Auszug aus dem Quelltext einer E-Mail — hervorgehoben ist die Kennung des Empfängers
<!-- Öffnungsmessung -->
<img src="https://mail.exemple-esp.com/o.gif?c=8412&u=a3f9d2e1c7&t=1755400981"
     width="1" height="1" alt="" style="display:block;border:0" />

Die BfDI beschreibt es so: Durch einen E-Mail-Tracking-Pixel werden üblicherweise Informationen ausgelesen, die bereits auf dem Endgerät der betroffenen Person gespeichert sind. Genau das ist der Zugriff, den § 25 TDDDG regelt. Dass es ein Bild und kein Cookie ist, ändert daran nichts — der Europäische Datenschutzausschuss nennt den Pixel in der E-Mail ausdrücklich als Anwendungsfall.

Die Regel: § 25 TDDDG

§ 25 Absatz 1 TDDDG erlaubt das Speichern von Informationen in der Endeinrichtung und den Zugriff auf dort gespeicherte Informationen nur, wenn der Endnutzer eingewilligt hat. Information und Einwilligung richten sich nach der DSGVO.

Es kommt nicht darauf an, ob personenbezogene Daten betroffen sind: Der Zugriff auf das Endgerät selbst ist der Anknüpfungspunkt. Die DSGVO kommt für die weitere Verarbeitung — IP-Adresse, Öffnungszeit, Profil — noch hinzu.

Die zwei Ausnahmen des § 25 Absatz 2

  • Nr. 1 — der alleinige Zweck ist die Übertragung einer Nachricht über ein öffentliches Telekommunikationsnetz.
  • Nr. 2 — der Zugriff ist unbedingt erforderlich, damit der Anbieter einen vom Nutzer ausdrücklich gewünschten digitalen Dienst zur Verfügung stellen kann.

Die BfDI hat die zweite Ausnahme für Zählpixel geprüft und verneint: Der Pixel ist technisch nicht unbedingt erforderlich, damit der Anbieter — Webseite, App oder E-Mail — den gewünschten Dienst bereitstellen kann. Er fällt daher nicht unter § 25 Absatz 2 Nr. 2.

Versand, Pixel, Verarbeitung: drei getrennte Regeln

Der häufigste Denkfehler ist, die Erlaubnis zum Versand für eine Erlaubnis zum Messen zu halten. Die BfDI trennt beides ausdrücklich: Der Verantwortliche braucht nicht nur für den Werbe-Newsletter eine Einwilligung, sondern — unabhängig davon — auch für den Tracking-Pixel.

Ebene Was sie regelt Die Regel
§ 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG Den Versand von Werbung per E-Mail. Vorherige ausdrückliche Einwilligung des Adressaten; in der Praxis durch Double-Opt-In nachgewiesen.
§ 7 Abs. 3 UWG Eine Ausnahme für den Versand an Bestandskunden. Vier Voraussetzungen zusammen: Adresse aus einem Verkauf, eigene ähnliche Waren oder Dienstleistungen, kein Widerspruch, Hinweis auf das Widerspruchsrecht bei Erhebung und jeder Verwendung.
§ 25 TDDDG Den Zugriff des Pixels auf das Endgerät. Einwilligung, außer in den zwei Fällen des Absatzes 2 — unabhängig davon, auf welcher Grundlage die E-Mail versandt wird.
DSGVO Die Verarbeitung der erhobenen Daten. Rechtsgrundlage nach Art. 6; bei Einwilligung Art. 4 Nr. 11 und Art. 7; Information nach Art. 13.

Und bei Bestandskunden?

§ 7 Absatz 3 UWG erlaubt unter seinen Voraussetzungen den Versand ohne Einwilligung. Er ist eine Ausnahme vom Wettbewerbsrecht, nicht vom TDDDG.

Keine deutsche Aufsichtsbehörde hat den Fall »Bestandskunde plus Pixel« bisher ausdrücklich behandelt. Der Gesetzestext ist aber eindeutig in seinem Aufbau: § 25 TDDDG kennt nur seine eigenen zwei Ausnahmen, und die Ausnahme des UWG gehört nicht dazu.

Warum der Double-Opt-In den Pixel nicht abdeckt

Für den Werbe-Newsletter verlangt die BfDI einen doppelten Nachweis: die Angabe der Kontaktdaten und ihre nochmalige Bestätigung, das Double-Opt-In-Verfahren. Diese Einwilligung betrifft den Empfang der Werbung.

Den Pixel umfasst sie nicht. Die BfDI schreibt wörtlich: »Nicht umfasst von einer Einwilligung der betroffenen Person zur Newsletter-Bestellung sind diese E-Mail-Zählpixel oder ähnliche Tracking-Technologien.«

  1. 1

    Eine eigene Einwilligung für den Pixel

    Getrennt von der Newsletter-Einwilligung, und nach den Maßstäben der DSGVO: freiwillig, informiert, für den bestimmten Fall, unmissverständlich.

  2. 2

    Wer nicht einwilligt, bekommt den Newsletter trotzdem

    Nach der BfDI hat der Versand dann ohne Zählpixel oder ähnliche Tracking-Technologien zu erfolgen.

  3. 3

    Widerruf so einfach wie die Erteilung

    Die BfDI verweist auf Art. 7 Abs. 3 DSGVO: Der Widerruf muss genau so einfach möglich sein wie die Einwilligung.

Statistik, Zustellbarkeit, Sicherheit: gibt es Ausnahmen?

In Frankreich und Italien haben die Behörden Fälle beschrieben, in denen ein Pixel ohne Einwilligung eingesetzt werden kann. In Deutschland gibt es nichts Vergleichbares für E-Mails.

Die BfDI: nein

Ein einwilligungsfreier Einsatz wäre nur denkbar, wenn keine Nutzerdaten ermittelt würden — und das ist aus Sicht der BfDI nicht möglich.

Die DSK: keine pauschale Ausnahme für Reichweitenmessung

Ihre Orientierungshilfe für digitale Dienste hält fest, dass selbst die einfache Messung von Besucherzahlen nicht per se zum Basisdienst gehört, sondern vom konkreten Zweck abhängt. Sie betrifft Webseiten, nicht E-Mails.

Sicherheit

Die Orientierungshilfe behandelt Sicherheitscookies im Web. Eine Übertragung auf Zählpixel in E-Mails hat keine Behörde veröffentlicht.

Eine Nuance, keine Freistellung

Dieselbe Orientierungshilfe beschreibt für das Web ein »einfaches Zählpixel«, das keine weiteren Nutzerdaten erfasst, als bloße Zählung. Das ist eine Beschreibung, keine erteilte Ausnahme — und die BfDI schließt sie für E-Mails aus.

Tracking-Links in E-Mails

Keine deutsche Aufsichtsbehörde hat sich bisher gesondert zu Tracking-Links in E-Mails geäußert. Die BfDI spricht allgemein von »ähnlichen Tracking-Technologien«.

Der Europäische Datenschutzausschuss ist deutlicher. In seinen Leitlinien 2/2023 stellt er Tracking-Links und Tracking-Pixel nebeneinander: Beide können über E-Mails verbreitet werden, und auf beide findet Artikel 5 Absatz 3 der ePrivacy-Richtlinie Anwendung — die Vorschrift, die § 25 TDDDG umsetzt.

Wer zuständig ist, und was droht

Unternehmen: die Landesbehörden

Bei digitalen Diensten bleibt die Aufsicht der nach Landesrecht zuständigen Behörden unberührt (§ 1 Abs. 1 Nr. 8 TDDDG). Private Unternehmen werden meist von der Datenschutzbehörde ihres Landes beaufsichtigt.

Die BfDI

Zuständig für § 25, soweit der Zugriff durch Anbieter von Telekommunikationsdiensten oder öffentliche Stellen des Bundes erfolgt (§ 29 TDDDG).

Bußgeld bis 300 000 Euro

Wer entgegen § 25 Abs. 1 Satz 1 Informationen speichert oder auf sie zugreift, handelt ordnungswidrig (§ 28 Abs. 1 Nr. 13, Abs. 2 TDDDG). Für die Verarbeitung der Daten gilt daneben Art. 83 DSGVO.

Absender außerhalb Deutschlands

Dem TDDDG unterliegt, wer in Deutschland eine Niederlassung hat oder hier Dienstleistungen erbringt (§ 1 Abs. 3). Die DSK spricht vom Marktortprinzip. Ausdrücklich zu E-Mails hat sich keine Behörde geäußert.

Bis zum 15. September 2026 haben wir keinen veröffentlichten Bußgeldbescheid und kein Urteil mit Aktenzeichen gefunden, das Zählpixel in E-Mails betrifft. Entscheidungen zum Meta-Pixel betreffen Webseiten, nicht E-Mails.

Von der ePrivacy-Richtlinie zur angekündigten DSK-Veröffentlichung

  1. 2002

    Die Grundlage

    Richtlinie 2002/58/EG (ePrivacy), Artikel 5 Absatz 3

    Zugriff auf das Endgerät nur mit Einwilligung, außer zur Übertragung oder wenn unbedingt erforderlich.

  2. 2021

    Das Gesetz

    TTDSG, in Kraft seit dem 1. Dezember 2021

    § 25 setzt Artikel 5 Absatz 3 der Richtlinie um.

  3. 2024

    Der neue Name

    Aus dem TTDSG wird das TDDDG, am 14. Mai 2024

    Umbenennung durch Artikel 8 des Gesetzes vom 6. Mai 2024, mit dem auch das Digitale-Dienste-Gesetz eingeführt wurde. § 25 bleibt inhaltlich gleich.

  4. 2024

    Europa

    Leitlinien 2/2023 des EDSA, Version 2.0 vom 7. Oktober 2024

    Tracking-Pixel und Tracking-Links in E-Mails fallen ausdrücklich unter Artikel 5 Absatz 3.

  5. 2025

    Die Ankündigung

    110. Datenschutzkonferenz, 12. Dezember 2025

    Die DSK stellt fest, dass die nach geltendem Recht notwendige Einwilligung in der Praxis oft nicht eingeholt wird, und kündigt wegen zahlreicher Beschwerden eine Veröffentlichung für das nächste Jahr an.

  6. 2026

    Stand heute

    Noch nicht erschienen

    Am 15. September 2026 fand sich die angekündigte Veröffentlichung weder unter den Orientierungshilfen noch unter den Beschlüssen, Entschließungen oder Pressemitteilungen der DSK. Diese Seite wird aktualisiert, wenn sie erscheint.

Was steckt tatsächlich in Ihren E-Mails?

Das kostenlose Audit liest eine Ihrer Sendungen so, wie ein Empfänger sie erhält, und zeigt die Zählpixel und Tracking-Links darin — jeweils mit dem Codeauszug, der sie belegt. Es bewertet nichts rechtlich: Es zeigt, was da ist.

Häufige Fragen

Die Fragen, die am häufigsten gestellt werden, mit der Antwort, wie sie sich aus den Texten ergibt. Wo die Texte schweigen, sagen wir es.

Sind Zählpixel in E-Mails in Deutschland verboten?

Nein. § 25 TDDDG macht den Zugriff auf das Endgerät von einer Einwilligung abhängig, außer in zwei Fällen. Mit Einwilligung bleibt der Pixel möglich.

Reicht der Double-Opt-In für den Newsletter aus?

Nein, nach Auffassung der BfDI: Die Einwilligung in die Newsletter-Bestellung umfasst E-Mail-Zählpixel und ähnliche Tracking-Technologien nicht. Für den Pixel braucht es eine eigene Einwilligung.

Was passiert, wenn jemand den Newsletter will, aber nicht den Pixel?

Dann ist der Newsletter nach der BfDI ohne Zählpixel oder ähnliche Tracking-Technologien zu versenden. Die Ablehnung des Trackings kostet den Empfänger nicht den Newsletter.

Brauche ich eine Einwilligung, auch wenn keine personenbezogenen Daten anfallen?

§ 25 TDDDG knüpft an den Zugriff auf das Endgerät an, nicht an den Personenbezug. Die BfDI hält es zudem für nicht möglich, einen Zählpixel einzusetzen, ohne Nutzerdaten zu ermitteln.

Gibt es eine Ausnahme für Öffnungsstatistiken?

Keine deutsche Behörde hat eine solche Ausnahme für E-Mails veröffentlicht. Die BfDI verneint sie, und die DSK lehnt eine pauschale Ausnahme für die Reichweitenmessung ab. Das unterscheidet Deutschland von Frankreich und Italien, wo die Behörden eng umrissene Fälle beschrieben haben.

Und bei Bestandskunden nach § 7 Abs. 3 UWG?

Diese Ausnahme betrifft den Versand der Werbung, nicht den Pixel. Keine Behörde hat den Fall ausdrücklich behandelt; § 25 TDDDG kennt aber nur seine eigenen zwei Ausnahmen.

Sind Tracking-Links ebenfalls betroffen?

Deutsche Behörden haben sich dazu nicht gesondert geäußert. Der Europäische Datenschutzausschuss ordnet Tracking-Links in E-Mails in seinen Leitlinien 2/2023 aber genauso wie Tracking-Pixel Artikel 5 Absatz 3 der ePrivacy-Richtlinie zu, den § 25 TDDDG umsetzt.

Welche Behörde ist für mein Unternehmen zuständig?

In der Regel die Datenschutzbehörde Ihres Bundeslandes. Die BfDI ist für § 25 zuständig, soweit Telekommunikationsanbieter oder öffentliche Stellen des Bundes auf Endgeräte zugreifen.

Welches Bußgeld droht?

Bis zu 300 000 Euro nach § 28 TDDDG für einen Zugriff entgegen § 25 Abs. 1. Für die Verarbeitung der erhobenen Daten gelten daneben die Bußgelder der DSGVO. Einen veröffentlichten Bußgeldbescheid zu E-Mail-Pixeln haben wir bis zum 15. September 2026 nicht gefunden.

Wann erscheint die Veröffentlichung der DSK?

Die DSK hat sie am 12. Dezember 2025 für das Folgejahr angekündigt. Am 15. September 2026 war sie noch nicht erschienen. Ein Datum hat die DSK nicht genannt.

Dieselbe Frage in anderen Ländern

Der Pixel ist überall derselbe, die Texte, die ihn regeln, nicht. Jede Seite ist in der Sprache ihres Landes geschrieben, auf Grundlage der Texte der eigenen Aufsichtsbehörde.

Quellen

Alles Vorstehende stützt sich auf die folgenden Texte. Die Links führen zu den Originalveröffentlichungen, damit Sie selbst nachlesen können, statt uns zu glauben.

Diese Seite ist eine allgemeinverständliche Darstellung auf Grundlage der zitierten Texte. Sie ist weder eine Rechtsberatung noch eine Stellungnahme einer Aufsichtsbehörde. Für die Anwendung auf Ihren Fall wenden Sie sich an Ihre Datenschutzbeauftragte oder Ihren Datenschutzbeauftragten oder an Ihre Beratung.